Verein Diakonie Dinkelsbühl e.V. - Geschichte und Verantwortung

Die Diakonie Dinkelsbühl e.V. ist heute ein moderner, gemeinnütziger Verein mit einer tief verwurzelten Tradition. Seit unserer Gründung im Jahr 1890 setzen wir uns für die Unterstützung von Menschen ein – besonders in der Alten- und Krankenpflege. Unser Ziel ist es, eine bestmögliche Pflege zu gewährleisten, den Alltag zu erleichtern und ein Leben in Würde und Selbstbestimmung zu ermöglichen.
Unsere Motivation, Nächstenliebe zu leben, ist geleitet durch unserem christlichen Glauben. Seit mehr als einem Jahrhundert engagieren wir uns mit Herz und Hingabe für die Menschen in Dinkelsbühl und darüber hinaus - und sind stolz auf diese lange Geschichte des Helfens.
Der Vorstand
1. Vorsitzender, Uland Spahlinger, Pfarrer
2. Vorsitzender, Wilhelm Graser, chem. Techniker
Der Ausschuss
1. und 2. Vorsitzender
Geschäftsführer
Georg Habelt
Kassier
Konrad Engelhardt, Dipl. Verwaltungswirt FH
Schriftführer
Wilhelm Graser, chem. Techniker
Beisitzer
Klaus Brand, Oberstudienrat i.R.
Roland Kowalzik, Krankenpfleger i.R.
Kathrin Scheibenberger, Pfarrerin
Geschichte
1890 | Gründung des „Evang. Verein für Krankenpflege e.V.“ zur „Förderung der Gemeinde-Diakonie in der evangelischen Gemeinde Dinkelsbühls“ am 19. Oktober
1894 | Eröffnung der Diakoniestation am 23. April. Von da an arbeiteten ausschließlich Diakonissen aus Neuendettelsau in Dinkelsbühl.
1915 | Umzug der Schwestern von der Klostergasse in die Nördlinger Str. 57
1915 - 1918 | Neben dem pflegerischen Dienst in der Gemeinde übernehmen die Schwestern zusätzlich die Betreuung von Verwundeten im Krankenhaus. Ab 1917 kam noch die Versorgung und Überwachung der an Tuberkulose Erkrankten hinzu.
Zu Beginn des 2. Weltkrieges | In dieser schweren Zeit versorgten die Schwestern 226 kranke Mitbürger. Es waren täglich 25 Besuche - ohne die zusätzlichen Nachtwachen – erforderlich. Das alles erledigten sie ohne Auto zu Fuß.
1958 | Dienstantritt von Schwester Luise Opitsch in Dinkelsbühl. Sie war die letzte Diakonisse, die 25 Jahre lang ihren engagierten Dienst in der Gemeinde verrichtete.
1964 | Anschaffung des ersten Wagens für die Einsätze der Schwestern
1975 | Verlegung der Schwesternstation in den Kienhainweg
1983 | Mit der Abberufung der Diakonisse Luise Opitsch endete der Diakonissendienst beim Evang. Verein für Krankenpflege e.V. Seither leisten freie Schwestern ihren pflegerischen Dienst für die Gemeinde.
1984 | Einzug der Station in eigenen Räume in der Mies-Pilsener Straße in Dinkelsbühl
1992 | Bestellung des ehrenamtlichen Geschäftsführers Georg Habelt
1995 | Kauf des ehemaligen Kindergartens von der Kirchengemeinde Dinkelsbühl in der Von-Raumer-Str. 2a. Renovierung und Umzug im gleichen Jahr
2011 | Das Pflegeteam wird auf 12 Pflegekräfte erweitert.
2013 | Umbau und weiterer Ausbau im Haus der Diakonie mit Vergrößerung der Stationsräume und des Stationsbüros
2023 | Bau und Eröffnung einer Tagespflege mit 20 Plätzen auf dem Grundstück Von-Raumer-Straße 2b
2023 | Umbenennung des „Evang. Verein für Krankenpflege e. V.“ in „Diakonie Dinkelsbühl e. V.“
2024 | Interimsgeschäftsführer Hermann Leistner
2025 | Fortführung der ehrenamtlichen Geschäftsführung durch Georg Habelt
Satzung für die Diakonie Dinkelsbühl e.V.
Vorbemerkung:
Der Vereinfachung halber und wegen der verständlicheren Lesbarkeit wird bei allen Personen die männliche Form verwendet, natürlich sind jeweils männliche/weibliche/diverse betroffen.
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein führt den Namen: "Diakonie Dinkelsbühl e.V.". Er hat seinen Sitz in Dinkelsbühl und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist unmittelbarer Rechtsnachfolger des Vereins „Evangelischer Verein für Krankenpflege e. V.“.
(2) Der Verein ist an das Bekenntnis und die Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden. Er gehört im Sinne des Diakoniegesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als ordentliches Mitglied dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern e.V. an und ist damit mittelbar auch dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung angeschlossen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein erfüllt Aufgaben der Diakonie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Dinkelsbühl. Er will überall dort tätig werden, wo Menschen seiner Hilfe und Betreuung bedürfen. Dies geschieht insbesondere auf dem Gebiet
- der ambulanten Alten-, Kranken- und Familienpflege,
- der Tagespflege,
- anderer diakonischer Aufgaben innerhalb der Kirchengemeinde,
- diverser Selbsthilfegruppen durch die Trägerschaft einer Diakoniestation,
- sowie des Betriebs von Kindertagesstätten.
(3) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Aufnahme anderer diakonischer Aufgaben als der in Absatz 2 genannten beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.
(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander der Geschlechter.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Vorstand und Ausschuss sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden:
- Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Dinkelsbühl,
- sonstige natürliche und juristische Personen, die den Zweck des Vereins fördern wollen.
(2) Über die Aufnahme als Mitglied in den Verein, die einen schriftlichen Antrag voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
(3) Die Mitgliedschaft von hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins ruht während des Dienstverhältnisses.
(4) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.
(5) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Ausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Ausschlusses kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Ausschuss,
- der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
(2) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Abkündigung in den Gottesdiensten der Kirchengemeinde sowie durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse (Fränkische Landeszeitung – Ausgabe Dinkelsbühl) unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird von dem 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden des Vereins, einberufen und geleitet.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes,
- Entlastung des Ausschusses,
- Wahl des Ausschusses,
- Bestimmung der Prüfstelle gem. § 12,
- Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
- Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer diakonischer Aufgaben gemäß § 2 Absatz 3 der Satzung,
- Beschlussfassung über die Berufung von abgelehnten Bewerbern um die Mitgliedschaft (§ 4 Absatz 2 Satz 2),
- Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein (§ 4 Absatz 5 Satz 2),
- Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in Absatz 6 nicht etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen außerdem der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
(7) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Die juristischen Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten. Im Übrigen ist eine Vertretung der Mitglieder nicht zulässig.
§ 9 Der Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden des Vereins,
- dem 2. Vorsitzenden des Vereins,
- dem Kassier,
- dem Schriftführer,
- 5 Beisitzern.
(2) 14 Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Gewählt kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist. Wiederwahl ist zulässig. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins sind nicht wählbar. Der Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer kann sich der Ausschuss aus den Vereinsmitgliedern für den Rest der Wahlperiode selbst ergänzen.
4 weitere Mitglieder des Ausschusses werden aus dem Kreis der aktuellen Kirchenvorstände durch den Kirchenvorstand bestimmt. Bei Ausscheiden eines dieser Mitglieder während der Amtsdauer wird ein Nachfolger durch den Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Dinkelsbühl bestimmt.
Der Pfarramtsführer der Kirchengemeinde Dinkelsbühl ist geborenes Mitglied im Ausschuss und wird aus diesem Grund nicht gewählt. Er ist qua Amt immer der 1. Vorsitzende des Vereins. Die weiteren Positionen werden innerhalb des Ausschusses selbst festgelegt.
(3) Der Ausschuss setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte.
(4) Der Ausschuss tritt im Bedarfsfall, mindestens aber zweimal jährlich oder auf Antrag von mindestens drei Ausschussmitgliedern unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Er wird von dem Geschäftsführer in Zusammenarbeit mit dem 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden des Vereins, einberufen und geleitet. Die Einberufung ergeht schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Einladung per Post oder E-Mail ist möglich.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder notwendig.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden des Vereins,
- dem 2. Vorsitzenden des Vereins.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstands sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind die beiden Vorsitzenden an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende des Vereins nur bei Beauftragung durch den 1. Vorsitzenden des Vereins oder bei dessen Verhinderung tätig werden darf. Die Zusammensetzung des Vorstands bestimmt sich nach § 9 Abs. 2.
§ 11 Der Geschäftsführer
Vom Ausschuss wird ein Geschäftsführer als besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB berufen. Der besondere Vertreter erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses. Das Nähere seines Aufgabengebietes wird durch einen vom Ausschuss zu erlassende Geschäftsführervertrag nebst Stellenbeschreibung geregelt. Die Amtsdauer des Geschäftsführers ist von der Amtsdauer des Ausschusses unabhängig.
§ 12 Die Rechnungsprüfung
Die Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführung wird von einem Wirtschaftsprüfer oder einer anderen geeigneten Prüfungsstelle vorgenommen. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, und der Geschäftsführer erstattet dem Ausschuss über das Ergebnis der Prüfung Bericht. In der Mitgliederversammlung erstattet der Kassier über das Ergebnis Bericht.
§ 13 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses werden im Wortlaut schriftlich niedergelegt und die Niederschriften vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
§ 14 Anfallsberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Dinkelsbühl, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
